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Selbstverteidigung in Notwehr (Das Notwehrrecht nach Art. 33 StGB)
Fallbeispiel : Eine Drittperson greift Sie widerrechtlich an. Daraufhin setzen Sie (Notwehrtäter) sich unmittelbar zur Wehr, und fügen der Drittperson eine Körperverletzung (z.B. Zahn ausgeschlagen, blaues Auge) bei. Sind Sie nun für diese Körperverletzung zu bestrafen ?
Die von Ihnen verursachte Körperverletzung (z.B. Art. 122f StGB) ist nun eine Straftat und somit auch strafbar. Haben Sie den Angreifer gar nicht verletzt, so stellt sich die Frage der Notwehr gar nicht. Die Notwehr (Art.33 Abs.I StGB) ist ein strafgesetzlicher Rechtfertigungsgrund, wodurch eine Straftat (z.B. Körperverletzung, Sachbeschädigung u.ä.) der sich wehrenden Person ausnahmsweise straflos bleibt, wenn sie die objektiven und subjektiven Bedingungen der Notwehr erfüllt.
Objektive Bedingungen : Der Angriff muss menschlichen Ursprungs sein, und sich gegen ein persönliches Rechtsgut (z.B. Leib oder Leben, Bewegungsfreiheit, Hausrecht, Eigentum etc.) richten. Bloss verbale Provokationen oder Drohungen genügen nicht. Der rechtswidrige Angriff mus entweder unmittelbar bevorstehen oder bereits im Gange sein, und die Notwehr muss sofort erfolgen und darf weder verfrüht , noch länger als der rechtswidrige Angriff selbst dauern. Rechtswidrig ist ein Angriff immer dann, wenn sich der Angreifer seinerseits nicht auf einen Rechtfertigungsgrund (z.B. Amtspflicht der Polizei, Art. 32 StGB) berufen kann. Der Notwehrtäter kann auch einer Person zu Hilfe kommen , und diese gegen einen rechtswidrigen Angriff eines Dritten verteidigen ( Notwehrhilfe , Art. 33 Abs. I StGB). Die Notwehrtat darf sich nur gegen den Angreifer selbst richten, und sie muss verhältnismässig sein, d.h. die Prinzipien der Subsidiarität (nur die ungefährlichste Art der Selbstverteidigung) und der Proportionalität (Abwehr in angemessener weise, kein Exzess) nicht überschreiten. Bei der Einschätzung der Gefährlichkeit des Angriffs kommt es darauf an, mit welchen Folgen der Angegriffene mit aller Wahrscheinlichkeit nach rechnen konnte.
Subjektive Bedingungen : Der angegriffene Notwehrtäter muss seine Notwehrtat auch mit bewusstem Vorsatz (Wissen und Willen) ausüben, d.h. er muss wissen , dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale (siehe oben) der Notwehr auch wirklich vorliegen, und er muss diese Merkmale auch bewusst nur zum Zwecke der Abwehr verwirklichen wollen .
Handlungen, die über das erlaubte Mass der Notwehr hinausgehen ( Notwehrexzess ), sind grundsätzlich widerrechtlich und strafbar (Art. 33 Abs. II StGB), aber der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66 StGB) mildern, oder im Fall von entschuldbarem Affekt (Angst, entschuldbare Aufregung etc.) sogar ganz erlassen.
Hat der Notwehrtäter aber die objektiven Tatbestandsmerkmale der Notwehr verkannt und nahm er dadurch fälschlicher weise an, er wäre zur Notwehr berechtigt ( Putativ-Notwehr ), so ist nicht Art. 33 StGB anwendbar, sondern Sachverhaltsirrtums (Art. 19 StGB), wonach z.B. eine fahrlässig verursachte Körperverletzung (Art.125 i.V.m. 18 Abs. III StGB) strafbar bleibt.
Sind die objektiven Tatbestandsmerkmale der Notwehr nicht erfüllt worden, sodass die Berufung auf Art. 33 StGB eventuell abgelehnt würde, so kommt subsidiär die Berufung auf den ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigunggrund der Selbsthilfe (Art. 52 OR) in Betracht. Dieser Artikel regelt auch das Schadensersatzrecht bei Notwehr, Notstand und erlaubter Selbsthilfe. Auch das Verfolgen des Angreifers über den Angriff hinaus fällt z.B. ebenfalls nicht mehr unter Art. 33 StGB, sondern unter den Besitzesschutz (Art. 926 ZGB).
Ist durch die Handlung des Notwehrtäters auch einem unbeteiligten Dritten ein Schaden entstanden, oder wurde man von einem Tier angegriffen, so kann sich der Notwehrtäter gegenüber dem Unbeteiligten oder einem Tier nur auf Notstand (Art. 34 StGB) berufen. Die Berufung auf Notwehr (Art. 33 StGB) ist nur gegenüber dem (menschlichen) Angreifer selbst möglich.
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